Basis eines steuerbaren Einkommens von CHF 98'000 (Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 110'144) und eines steuerbaren Vermögens von CHF 300'000 (act. G 10/6/13). A.b. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs (act. G 10/1) mit dem Antrag, die Veranlagung mit einem steuerbaren Reingewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 105'304 (sic!) gemäss Steuerdeklaration vorzunehmen und namentlich die Berufskleider von CHF 939.70 zum Abzug zuzulassen, wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Juli 2019 (act. G 2) ab. B.