"Muster Spesenreglement" Ziff. 1.3). Eine Ungleichbehandlung von Selbständigerwerbenden und unselbständig Erwerbstätigen, wie sie vom Beschwerdeführer gerügt werde, sei bei diesen Gegebenheiten nicht erkennbar. Der vom Beschwerdeführer angeführte weitere Umstand, dass er die in Frage stehenden Kleider ausschliesslich für den beruflichen Zweck angeschafft habe, schliesse deren Verwendbarkeit im privaten Bereich nicht aus. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Verwaltungsgericht, B 2019/169). Entscheid vom 15. Oktober 2019 Besetzung © Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte