Für den Nachweis der für die Berufsausübung notwendigen (und tatsächlich angefallenen) Kleiderauslagen würden für unselbständig Erwerbende dieselben Anforderungen wie für Selbständigerwerbende gelten. Abzugsfähig seien somit auch hier Kosten für Kleider, welche ausschliesslich Berufs- und Arbeitszwecken dienen würden. Kleidung, welche die steuerpflichtige Person unter anderem aufgrund ihrer beruflichen Stellung erwerbe und die auch im privaten Bereich verwendbar sei, falle nicht unter den Begriff der abzugsfähigen Berufskleider. Dies gelte in gleicher Weise bei Vorliegen eines (genehmigten) Spesenreglements (vgl. StB 30 Nr. 1 Anh. "Muster Spesenreglement" Ziff. 1.3).