Entscheid Verwaltungsgericht, 15.10.2019 Art. 40 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Art. 27 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Streitig war der Abzug von Kleiderkosten bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Das Verwaltungsgericht hielt fest, der Pauschalabzug für die Berufsauslagen unselbständig Erwerbstätiger (im Sinn von Art. 39 Abs. 1 lit. c StG) betreffe sämtliche durch die Berufstätigkeit bedingten übrigen Kosten - und nicht lediglich allfällige Auslagen für Berufskleider. Für den Nachweis der für die Berufsausübung notwendigen (und tatsächlich angefallenen) Kleiderauslagen würden für unselbständig Erwerbende dieselben Anforderungen wie für Selbständigerwerbende gelten.