{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-15", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-169_2019-10-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6049&type=1563347022&cHash=e03337e4b1e3863947f814cebb7d860b", "Checksum": "001f4f83439749121e7e0f71da08e176"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/169"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.10.2019 B 2019/169"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.10.2019 B 2019/169"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.10.2019 B 2019/169"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:42:46", "Checksum": "8c88a03eb07fb159e4938bf27d471e08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 15.10.2019 B 2019/169\n\nDie unterschiedliche Beurteilung von Selbständigerwerbenden und\nUnselbständigerwerbenden hinsichtlich des Kleiderspesenabzugs führe zu einer\nDiskriminierung. Bei den von ihm ausschliesslich zu beruflichen Zwecken\nangeschafften Kleidern im Betrag von CHF 940 handle es sich um Gewinnungskosten\neines Selbständigerwerbenden, welche sich dazu noch deutlich unter der\nBerufskostenpauschale von CHF 2'400 für Unselbständigerwerbende bewegen\nwürden. Es sei nicht Sache der Steuerbehörde, die Angemessenheit einer\ngeschäftlichen Aufwendung zu prüfen. Einziges entscheidendes Kriterium sei, ob die\nAnschaffung für geschäftliche oder private Zwecke erfolgt sei. Dies zu beurteilen sei\nallein die Angelegenheit des Unternehmers. Dass die Kleider auch für den privaten\nGebrauch geeignet seien, könne kein Kriterium sein. Im 21. Jahrhundert, in welchem\nbei Unselbständigerwerbenden nebst der Berufskostenpauschale von CHF 2'400 von\nder Steuerbehörde regelmässig Spesenreglemente abgenommen würden, welche\nsogenannte \"Kleinausgaben\" vorsähen, liessen sich die Beurteilungen der Vorinstanzen\nnicht rechtfertigen. Selbständigerwerbende hätten die Unkosten selbst zu tragen,\nwährend bei Unselbständigerwerbenden der Arbeitgeber für die Unkosten\naufzukommen habe. Dem Selbständigerwerbenden bleibe der Abzug der\nBerufskostenpauschale von CHF 2'400 von vornherein verwehrt, weshalb\nnachgewiesene Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen seien (act. G 1).\n\n2.4.\n\n2.4.1.\nZur Rüge, dass auf seine Rekursbegründung betreffend Diskriminierung von\nSelbständigerwerbenden gegenüber unselbständig Erwerbstätigen beim\nKleiderspesenabzug im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen worden sei, ist\nfestzuhalten, dass der Rekursentscheid die Pauschalabzugs-Regelung für\nunselbständig Erwerbstätige darlegte und festhielt, dass für selbständig Erwerbende\nkeine entsprechende Regelung vorgesehen sei. Die Vorinstanz brachte somit die\ndifferenzierte Behandlung von unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit beim\nSpesenabzug - wenn auch in kurzer Form - zur Sprache und legte ihren Standpunkt\ndar. Der Rekursentscheid zeigt die für die Vorinstanz wesentlichen Überlegungen in\nzureichender Weise auf und setzt sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten\nauseinander (vgl. dazu statt vieler BGer 1C_138/2014 vom 3. Oktober 2014, E. 4.1 mit\nHinweisen). Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, sich im Rahmen des\nBeschwerdeverfahrens hierzu vernehmen zu lassen, was er in der Folge auch tat. Ein\nBegründungsmangel liegt angesichts dieser Gegebenheiten nicht vor.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.4.2.\nDer Pauschalabzug für die Berufsauslagen unselbständig Erwerbstätiger (im Sinn von\nArt. 39 Abs. 1 lit. c StG) von CHF 700 zuzüglich 10 % der Nettoeinkünfte (maximal\nCHF 2400; Art. 21 Abs. 1 der Steuerverordnung, StV, sGS 811.11) betrifft sämtliche\ndurch die Berufstätigkeit bedingten übrigen Kosten - und damit nicht lediglich allfällige\nAuslagen für Berufskleider. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass die von\nihm als Berufskosten geltend gemachten Kleiderauslagen betraglich noch unter der\nPauschale von CHF 2'400 liegen würden (act. G 1 S. 3 Ziff. 6), lässt er ausser Acht,\ndass die Pauschale eine Vielzahl möglicher (übriger) Berufskosten abdeckt. Der\nerwähnte Abzug wird unselbständig Erwerbenden ohne weitere Nachweise (pauschal)\nzugestanden. Dem Pflichtigen steht der Nachweis höherer (effektiver) Kosten offen (Art.\n39 Abs. 2 StG, Art. 21 Abs. 2 StV). Diesfalls sind jedoch die tatsächlichen Auslagen\nnach dem Kriterium der (beruflichen) Notwendigkeit (vgl. Art. 21 Abs. 1 StV) im\nEinzelnen zu belegen (Zigerlig/Oertli/Hofmann a.a.O., II/Rz. 107 und 110). Nach dem\nWillen des Gesetzgebers sollen Unselbständigerwerbende und Selbständigerwerbende\nbeim Gewinnungskostenabzug nicht unterschiedlich behandelt werden (vgl. dazu BGE\n113 Ib 114 E. 1b, mit Hinweis auf die Entstehungsgeschichte bzw. die Angleichung der\nAbzugsmöglichkeiten für Unselbständigerwerbende an die entgegenkommendere\nPraxis für Selbständigerwerbende). Für den Nachweis der für die Berufsausübung\nnotwendigen (und tatsächlich angefallenen) Kleiderauslagen gelten für unselbständig\nErwerbende - und dies erscheint mit Blick auf die gerügte Diskriminierung\nausschlaggebend – grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für\nSelbständigerwerbende (vgl. dazu vorstehende E. 2.1 und St. Galler Steuerbuch 30\nNr. 1 Ziff. 3.2 vierter Abschnitt). Abzugsfähig sind beim Unselbständigerewerbenden\nKosten für Kleider, welche ausschliesslich Berufs- und Arbeitszwecken dienen, also\ndafür objektiv notwendig bzw. erforderlich sind. Beim Selbständigerwerbenden wird\nder Begriff der Erforderlichkeit in einem etwas weiteren Sinn ausgelegt (vgl. BGE 124 II\n29 E. 3 mit Hinweisen). Allerdings fällt in beiden Fällen Kleidung, welche die\nsteuerpflichtige Person unter anderem aufgrund ihrer beruflichen Stellung erwirbt und\ndie auch im privaten Bereich verwendbar ist, nicht unter den Begriff der abzugsfähigen\nBerufskleider. Dies gilt in gleicher Weise bei Vorliegen eines (genehmigten)\nSpesenreglements (vgl. StB 30 Nr. 1 Anh. \"Muster Spesenreglement\" Ziff. 1.3).\n\nEine Ungleichbehandlung von Selbständigerwerbenden und unselbständig\nErwerbstätigen, wie sie vom Beschwerdeführer gerügt wird, ist bei diesen\nGegebenheiten nicht erkennbar. Der vom Beschwerdeführer angeführte weitere\nUmstand, dass er die in Frage stehenden Kleider (sowie Brillen und Schuhe)\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nausschliesslich für den beruflichen Zweck angeschafft habe (act. G 1 S. 3 Ziff. 6),\nschliesst deren Verwendbarkeit im privaten Bereich nicht aus. Vor dem geschilderten\nHintergrund lässt sich der angefochtene Entscheid inhaltlich nicht beanstanden.\n\n"}