{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-15", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-169_2019-10-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6049&type=1563347022&cHash=e03337e4b1e3863947f814cebb7d860b", "Checksum": "001f4f83439749121e7e0f71da08e176"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/169"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.10.2019 B 2019/169"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.10.2019 B 2019/169"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.10.2019 B 2019/169"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:42:46", "Checksum": "8c88a03eb07fb159e4938bf27d471e08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 15.10.2019 B 2019/169\n\n2.1.\nBei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig\nbegründeten Kosten abgezogen (Art. 40 Abs. 1 StG, Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes über\ndie direkte Bundessteuer, SR 642.11, DBG). Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist,\ndass der Aufwand mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt\nbzw. durch die Geschäftstätigkeit begründet ist. Ob der Aufwand zweckmässig\nbeziehungsweise vermeidbar gewesen wäre, spielt dabei keine Rolle. Es ist nicht\nSache der Steuerbehörden, die Angemessenheit einer geschäftlichen Aufwendung zu\nüberprüfen. Einer Aufwendung kann die geschäftsmässige Begründetheit nicht rein\ndeswegen abgesprochen werden, weil diese zu keinem entsprechenden Ertrag führte.\nWesentlich ist, dass die Aufwendung notwendig war bzw. mit dem objektiven Ziel\nerfolgte, Erträge aus der selbständigen Erwerbstätigkeit zu bewirken (Richner/ Frei/\nKaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Rz. 4 ff. zu Art. 27 DBG\nmit Hinweisen). Abzugsfähig sind Kosten für Kleider, welche (ausschliesslich) Berufsund Arbeitszwecken dienen (z.B. Berufsmäntel- und schürzen, Schutzkleidung). Die\ngepflegte und kostspielige Kleidung, welche die steuerpflichtige Person unter anderem\nin Rücksicht auf ihre berufliche Stellung anschafft und die auch im privaten Bereich\nverwendbar ist, fällt indes nicht unter den Begriff der abzugsfähigen Berufskleider\n(Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter a.a.O., Rz. 37 zu Art. 26 DBG).\n\nNicht zum unternehmerischen Aufwand gehören die privaten Lebenshaltungskosten.\nWird ein Aufwandkonto damit belastet, sind sie dem steuerbaren Gewinn\nhinzuzurechnen (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das St. Gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nII/Rz. 259 ff.). Nicht abziehbar sind insbesondere die Aufwendungen für den Unterhalt\ndes Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des\nSteuerpflichtigen bedingte Privataufwand (Art. 47 lit. a StG, Art. 34 lit. a DBG). Was die\nBeweislast betrifft, gilt der Grundsatz, dass die Steuerbehörde steuerbegründende und\n-erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person steueraufhebende oder -\nmindernde Tatsachen zu beweisen haben. Bei der Verbuchung eines\nGeschäftsaufwandes ist es grundsätzlich am Steuerpflichtigen, den Nachweis zu\nerbringen, dass diese Erfolgsminderung geschäftsmässig begründet ist (BGer\n2C_273/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.3 mit Hinweisen).\n\n2.2.\nDie Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, als Treuhänder bedürfe der\nBeschwerdeführer unbestrittenermassen eines professionellen Auftretens. Insofern\nbestehe ein Zusammenhang zwischen Kleideraufwendungen und beruflicher Tätigkeit.\nEine gepflegte Garderobe sei üblich, wenn nicht sogar notwendig für gewisse\nDienstleistungsberufe. Dies begründe indes für sich allein keinen Anspruch auf\nbesondere Berufskleider. Die Bekleidung gehöre zwar zum standesgemässen\nAuftreten, jedoch fehle - selbst wenn die Auslagen der Erwerbstätigkeit förderlich seien\n- der erforderliche enge Konnex zur Geschäftstätigkeit. Vorliegend handle es sich nicht\num ausschliesslich Berufszwecken dienende Kleider, sondern um solche, die auch für\nden privaten Gebrauch geeignet seien. Die Tatsache, dass in der Schweiz der\nDienstleistungssektor bei weitem überwiege, vermöge hieran nichts zu ändern. Nach\nder Rechtsprechung der VRK sei auch bei Rechtsanwälten der Aufwand für\nInstandhaltung und Reinigung gepflegter Kleidung nicht als geschäftsmässig\nbegründeter Aufwand anerkannt. Im Weiteren sei die ohne besonderen Nachweis\nanerkannte Berufspauschale CHF 2'400 für die übrigen Berufskosten\n(Berufswerkzeuge, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderer\nSchuh- und Kleiderverschleiss) nur bei unselbständig Erwerbenden, nicht jedoch bei\nselbständig Erwerbenden gesetzlich vorgesehen (Art. 39 und 40 StG; Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter a.a.O., Rz. 30 und 37 zu Art. 26 DBG). Die Aufrechnung der\nKleiderkosten des Beschwerdeführers von CHF 940 sei zu Recht vorgenommen\nworden (act. G 2).\n\n2.3.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, dass auf die von ihm in der Rekursschrift\naufgezeigte Differenzierung zwischen Selbständigerwerbenden und\nUnselbständigerwerbenden bei der Beurteilung der Gewinnungskosten im Kernpunkt\nnicht eingegangen worden sei. Seiner Begründung sei kein Gehör geschenkt worden.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}