{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-15", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-169_2019-10-15.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=6049&type=1563347022&cHash=e03337e4b1e3863947f814cebb7d860b", "Checksum": "001f4f83439749121e7e0f71da08e176"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/169"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 15.10.2019 B 2019/169"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 15.10.2019 B 2019/169"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 15.10.2019 B 2019/169"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:42:46", "Checksum": "8c88a03eb07fb159e4938bf27d471e08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 15.10.2019 B 2019/169\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/169\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 31.01.2020\nEntscheiddatum: 15.10.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 15.10.2019\nArt. 40 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Art. 27 Abs. 1 DBG (SR 642.11). Streitig war\nder Abzug von Kleiderkosten bei selbständiger Erwerbstätigkeit. Das\nVerwaltungsgericht hielt fest, der Pauschalabzug für die Berufsauslagen\nunselbständig Erwerbstätiger (im Sinn von Art. 39 Abs. 1 lit. c StG) betreffe\nsämtliche durch die Berufstätigkeit bedingten übrigen Kosten - und nicht\nlediglich allfällige Auslagen für Berufskleider. Für den Nachweis der für die\nBerufsausübung notwendigen (und tatsächlich angefallenen)\nKleiderauslagen würden für unselbständig Erwerbende dieselben\nAnforderungen wie für Selbständigerwerbende gelten. Abzugsfähig seien\nsomit auch hier Kosten für Kleider, welche ausschliesslich Berufs- und\nArbeitszwecken dienen würden. Kleidung, welche die steuerpflichtige\nPerson unter anderem aufgrund ihrer beruflichen Stellung erwerbe und die\nauch im privaten Bereich verwendbar sei, falle nicht unter den Begriff der\nabzugsfähigen Berufskleider. Dies gelte in gleicher Weise bei Vorliegen\neines (genehmigten) Spesenreglements (vgl. StB 30 Nr. 1 Anh. \"Muster\nSpesenreglement\" Ziff. 1.3). Eine Ungleichbehandlung von\nSelbständigerwerbenden und unselbständig Erwerbstätigen, wie sie vom\nBeschwerdeführer gerügt werde, sei bei diesen Gegebenheiten nicht\nerkennbar. Der vom Beschwerdeführer angeführte weitere Umstand, dass er\ndie in Frage stehenden Kleider ausschliesslich für den beruflichen Zweck\nangeschafft habe, schliesse deren Verwendbarkeit im privaten Bereich nicht\naus. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Verwaltungsgericht, B\n2019/169).\n\nEntscheid vom 15. Oktober 2019\n\nBesetzung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter\nEngeler; Gerichtsschreiber Schmid\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch X.__ Steuerpraxis,\n\ngegen\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegner,\n\nGegenstand\n\nKantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2017)\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\n\nA.a.\nDas Ehepaar X.__ und Y.__ wies in der Steuererklärung 2017 ein Einkommen aus\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nselbständiger Erwerbstätigkeit (X.__) von CHF 109'204 aus. Die Steuerbehörde\nrechnete diesen Einkünften einen Privatanteil von CHF 1'800 für Fahrzeugkosten,\nCHF 1'000 für Kleider und CHF 274 für den hälftigen Anteil eines Zeitungs-\nAbonnements auf. Sie veranlagte das Ehepaar am 21. August 2018 mit einem\nsteuerbaren Einkommen von CHF 100'200 sowie einem steuerbaren Vermögen von\nCHF 300'000. Die hiergegen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt mit\nEntscheid vom 5. März 2019 teilweise gut, verzichtete auf die Aufrechnung der\nPrivatanteile Fahrzeugkosten sowie Zeitungs-Abonnement und reduzierte die\nAufrechnung des Privatanteils Kleider auf CHF 940. Die Veranlagung erfolgte auf der\nBasis eines steuerbaren Einkommens von CHF 98'000 (Einkommen aus selbständiger\nErwerbstätigkeit von CHF 110'144) und eines steuerbaren Vermögens von\nCHF 300'000 (act. G 10/6/13).\n\nA.b.\nDen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs (act. G 10/1) mit dem Antrag, die\nVeranlagung mit einem steuerbaren Reingewinn aus selbständiger Erwerbstätigkeit von\nCHF 105'304 (sic!) gemäss Steuerdeklaration vorzunehmen und namentlich die\nBerufskleider von CHF 939.70 zum Abzug zuzulassen, wies die\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Juli 2019\n(act. G 2) ab.\n\nB.\n\nB.a.\nMit Eingabe vom 24. Juli 2019 erhob X.__ gegen den Rekursentscheid Beschwerde mit\ndem Rechtsbegehren, es sei die Veranlagung mit einem steuerbaren Reingewinn aus\nselbständiger Erwerbstätigkeit von CHF 109'204 gemäss Steuerdeklaration\nvorzunehmen, namentlich die Repräsentationsspesen (Berufskleider) von CHF 940 zum\nAbzug zuzulassen (act. G 1). Auf das Schreiben des verfahrensleitenden\nAbteilungspräsidenten vom 25. Juli 2019 (act. G 5) bestätigte der Beschwerdeführer\nam 29. Juli 2019, dass er an der Beschwerde festhalte (act. G 7).\n\nB.b.\nDie Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 5. August 2019 Abweisung der\nBeschwerde. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Entscheid (act. G 9).\nDer Beschwerdegegner beantragte in der Eingabe vom 20. August 2019 unter Verzicht\nauf eine Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde (act. G 12).\n\nB.c.\nAuf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten in den Eingaben des vorliegenden\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerfahrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1.\nDie sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 196 Abs. 1 des\nSteuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung\ndes Rechtsmittels legitimiert, und die Beschwerdeeingabe vom 24. Juli 2019 erfüllt\nzeitlich, formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 und Art.\n161 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2.\n\n"}