© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 20. Juni 2019 wird aufgehoben. 2. Der steuerbare Grundstückgewinn aus der Veräusserung des Grundstücks Nr. 000 (Grundbuch A.__) beträgt CHF 572'447 und ist vom Beschwerdegegner neu zu veranlagen.