4. Zusammenfassend ergibt sich, dass neben den durch den Beschwerdegegner bereits berücksichtigten wertvermehrenden Aufwendungen von insgesamt CHF 108'121 weitere CHF 13'481 für die Flachdachsanierung im Jahr 1987 zum Abzug zuzulassen sind. Die darüberhinausgehenden Investitionen stellen dagegen keine wertvermehrenden Aufwendungen dar und können deshalb bei der Ermittlung des Grundstückgewinns nicht in Abzug gebracht werden. Die Beschwerde ist dementsprechend teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 20. Juni 2019 aufzuheben.