O., S. 118). Schliesslich kann aus dem Umstand, dass bei einer Mietzinserhöhung der Förderbeitrag zu berücksichtigten ist, keine Ersatz- oder Rückerstattungspflicht abgeleitet werden. Bei den Förderbeiträgen handelt es sich nicht um Kredite, sondern in der Regel um Beträge à fonds perdu. Entsprechend sind Rückerstattungen nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unrechtmässigem Bezug vorgesehen (so auch Art. 11 der Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz, sGS 741.12).