Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, indem der Förderbeitrag von CHF 29'640 bei den effektiven Auslagen im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsunterhalt in Abzug gebracht worden sei, sei dieser Betrag als Einkommen versteuert worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus der Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2010 (act. 8/6/15), inwiefern es sich dabei um einen Ertrag aus der Nutzung des Grundstücks handeln soll (vgl. Art. 34 StG; Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., S. 118).