insbesondere Versicherungsleistungen, Subventionen und Beiträge, für die der Veräusserer nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, von den Anlagekosten abzurechnen. Die Anlagekosten werden demnach um die ausgerichtete Entschädigung reduziert, was zu einem höheren Grundstückgewinn führt. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, indem der Förderbeitrag von CHF 29'640 bei den effektiven Auslagen im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsunterhalt in Abzug gebracht worden sei, sei dieser Betrag als Einkommen versteuert worden, kann ihm nicht gefolgt werden.