3.4. Der Beschwerdeführer macht schliesslich einen Abzug in der Höhe der vom Gebäudeprogramm im Jahr 2010 ausgeschütteten und als Einkommen versteuerten Förderbeiträge von CHF 29'640 geltend. Gemäss Art. 138 StG sind Leistungen Dritter, © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte