Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Baukosten vollumfänglich zum Abzug zugelassen worden seien, ist daher nicht zu beanstanden. An dieser Beurteilung ändert auch die vom Beschwerdeführer nunmehr im Beschwerdeverfahren eingereichte Aufstellung der D.__ AG vom 23. März 2011 für Einhängekurbeln von Senkrechtsmarkisen in der Höhe von CHF 9'007.20 nichts (act. 3/h). Im Übrigen ist in den Aufwendungen von CHF 642'245 gemäss Bauabrechnung am 27. Juli 2010 bereits eine Akonto-Zahlung an die D.__ AG in der Höhe von CHF 10'000 enthalten.