Weiter wurden in den Steuerveranlagungen 2009 und 2010 betreffend die im Streit stehende Liegenschaft insgesamt CHF 695'442 als Liegenschaftsunterhalt zugelassen (act. 8/6/14 und 15). In der Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2011 ist beim Liegenschaftsunterhalt überdies ein Abzug von weiteren CHF 113'662 ausgewiesen (act. 8/6/16). In der im Zusammenhang mit der in den Jahren 2009 bis 2011 vorgenommenen Sanierung erstellten Bauabrechnung sind indes lediglich Kosten im Umfang von CHF 642'245 erstellt (act. 8/6/4). Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Baukosten vollumfänglich zum Abzug zugelassen worden seien, ist daher nicht zu beanstanden.