3.3. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei ein Betrag von CHF 10'000 als wertvermehrende Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gebäudesanierung in den Jahren 2009/2010 anzuerkennen. In der Steuererklärung 2010 wies er in einem Beiblatt zum Liegenschaften- und Schuldenverzeichnis einen Betrag von CHF 10'000 als "Unterhalt, wertvermehrend" aus (act. 3/g). Alleine daraus kann jedoch nicht auf eine wertvermehrende Investition geschlossen werden. Weiter wurden in den Steuerveranlagungen 2009 und 2010 betreffend die im Streit stehende Liegenschaft insgesamt CHF 695'442 als Liegenschaftsunterhalt zugelassen (act. 8/6/14 und 15).