Damit wurden entsprechend der unter der bis zur Steuerperiode 2009 geltenden (gelockerten) Dumont-Praxis lediglich 50 Prozent der Investitionen abgegolten. Die übrigen 50 Prozent wären dagegen als wertvermehrend zu betrachten und entsprechend bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen. Diese Beurteilung © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte