Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gelten mit der Wahl des Pauschalabzugs die tatsächlichen Aufwendungen als abgegolten: Eine Kombination von Pauschale und effektiven Kosten ist ausgeschlossen; die Wahl der Pauschale begründet die unwiderlegbare Rechtsvermutung, die Pauschale entspreche den in der Bemessungsperiode tatsächlich entstandenen Kosten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 31 zu Art. 32 DBG). Damit wurden entsprechend der unter der bis zur Steuerperiode 2009 geltenden (gelockerten) Dumont-Praxis lediglich 50 Prozent der Investitionen abgegolten.