3.2.2. Die Flachdachsanierung erfolgte im Jahr 1987 und damit in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers im Jahr 1985. Wie dargelegt erwarb seine Mutter ihren Miteigentumsanteil dagegen bereits im Jahr 1970. Damit hätte der Beschwerdeführer damals bei der Einkommenssteuerveranlagung 50 Prozent der Investition als Liegenschaftsunterhalt in Abzug bringen können. Der Beschwerdeführer bestätigt jedoch, dass sowohl bei seiner Mutter als auch bei ihm seit Übernahme der Liegenschaft der Pauschalabzug angewendet worden sei. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gelten mit der Wahl des Pauschalabzugs die tatsächlichen Aufwendungen als abgegolten: