Ob der vom Beschwerdeführer eingereichte Anhang zum Formular zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen (vgl. act. 3/e) ein rechtsgenüglicher Nachweis von Aufwendungen im Sinn von Art. 137 StG darstellt – verlangt wird die Vorlage von quittierten Rechnungen oder von Zahlungsbelegen (vgl. VerwGE B 2012/133 vom 9. Oktober 2013 E. 8.1, www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung) – kann unter diesen Umständen offenbleiben.