Nicht zu beanstanden ist sodann die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass aufgrund der Akten davon ausgegangen werden muss, dass das Steueramt damals CHF 42'000 nicht als Unterhaltskosten anerkannt hat (vgl. act. 8/2/14). Die Berücksichtigung der Hälfte als wertvermehrende Aufwendungen – mithin CHF 21'000 – erweist sich damit entgegen der Ansicht des – beweisbelasteten – Beschwerdeführers durchaus als grosszügig. Ob der vom Beschwerdeführer eingereichte Anhang zum Formular zur Mitteilung von Mietzinserhöhungen (vgl. act. 3/e) ein rechtsgenüglicher Nachweis von Aufwendungen im Sinn von Art.