zurückliegt. Der Beschwerdeführer erwarb seinen Miteigentumsanteil dagegen erst nach der Fenstersanierung. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erkannt, dass der Fenstersanierung kein Grundstückserwerb vorausging. Damit wäre die Mutter gehalten gewesen, die damaligen Investitionen beim Liegenschaftsunterhalt der Einkommenssteuerveranlagung geltend zu machen. Nicht zu beanstanden ist sodann die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass aufgrund der Akten davon ausgegangen werden muss, dass das Steueramt damals CHF 42'000 nicht als Unterhaltskosten anerkannt hat (vgl. act. 8/2/14).