3.2.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Kosten im Zusammenhang mit der Fenstersanierung im Jahr 1984 sind korrekt. Die Mutter des Beschwerdeführers erwarb ihren Miteigentumsanteil im Jahr 1970, weshalb die Anschaffung weit über fünf Jahre © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte