3.2. Es ist unbestritten, dass es sich sowohl bei der Fenstersanierung im Jahr 1984 als auch der Flachdachsanierung im Jahr 1987 um Energiesparmassnahmen gehandelt hat. Damit stellten die entsprechenden Aufwendungen Unterhaltskosten dar. Zwar galt zum damaligen Zeitpunkt die Dumont-Praxis, Aufwendungen für Umweltschutzmassnahmen fielen jedoch nicht darunter (Reich/von Ah/Brawand, a.a.O., N 56n zu Art. 9 StHG). Vielmehr konnten bei der Einkommenssteuerveranlagung in den ersten fünf Jahren nach der Anschaffung der Liegenschaft 50 Prozent der Investitionen als Liegenschaftsunterhalt in Abzug gebracht werden; danach waren die Investitionen zu 100 Prozent als Unterhalt abziehbar.