44 Abs. 2 zweiter Satz StG). Unter der bis zur Steuerperiode 2009 geltenden (gelockerten) Dumont-Praxis war die Höhe des Abzugs für solche Massnahmen bei der direkten Bundessteuer in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft auf 50 Prozent beschränkt, nachher waren die Investitionen zu 100 Prozent abziehbar (Reich/von Ah/Brawand, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, N 57a zu Art. 9 StHG; vgl. auch Art. 8 der Verordnung über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer in der Fassung vor 1. Januar 2010, AS 1992 1791 ff.).