137 Abs. 2 StG; Zigerlig/Oertli/ Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, S. 350 ff.). Wertvermehrende Investitionen sind von den Unterhaltskosten abzugrenzen, die dazu dienen, die Liegenschaft in ihrem Wert zu erhalten. Abzugsfähig bei der Grundstückgewinnsteuer sind wertvermehrende Aufwendungen, während werterhaltende Aufwendungen bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden können (Art. 9 Abs. 3 StHG; Art. 44 Abs. 2 StG). Eine doppelte Berücksichtigung (sowohl bei der Einkommenssteuer als auch bei der Grundstückgewinnsteuer) ist © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte