137 Abs. 1 lit. a StG sind als Aufwendungen Ausgaben anrechenbar, die eine dauerhafte Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben, wie Kosten für Planung, Bau und Verbesserung. Aufwendungen, die steuerlich bereits abgezogen worden sind, werden nicht angerechnet (Art. 137 Abs. 2 StG). Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen, Subventionen und Beiträge, für die der Veräusserer nicht © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet (Art. 138 StG).