2. Die energetische Fenstersanierung im Jahr 1984 für CHF 56'000 (½ von CHF 112'000) ist vollumfänglich als wertvermehrende Investitionen anzusehen. 3. Der Betrag von CHF 10'000, welche in der Steuererklärung 2010 B.__ als wertvermehrende Investition ausgewiesen wurde, ist bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer vollumfänglich als Abzug anzurechnen. 4. Die vom Gebäudeprogramm im Jahr 2010 ausgeschütteten und als Einkommen versteuerten Förderbeiträge von CHF 29'640 sind bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer vollumfänglich als Abzug anzurechnen.