Dagegen erhob X.__ Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission, welche mit Entscheid vom 20. Juni 2019 das Rechtsmittel abwies. Der Antrag des kantonalen Steueramts, weitere CHF 26'963 zum Abzug zuzulassen, wurde ebenfalls abgewiesen (act. 2). C. X.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 21. Juni 2019 versandten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 19. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren (vgl. act. 1): 1. Die energetische Sanierung des Flachdachs im Jahr 1987 für CHF 53'925 ist vollumfänglich als wertvermehrende Investitionen anzusehen.