44 Abs. 2 zweiter Satz StG). Unter der bis zur Steuerperiode 2009 geltenden (gelockerten) Dumont-Praxis war die Höhe des Abzugs für solche Massnahmen bei der direkten Bundessteuer in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft auf 50 Prozent beschränkt, nachher waren die Investitionen zu 100 Prozent abziehbar (Verwaltungsgericht, B 2019/167). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. Mai 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_926/2019). Entscheid vom 8. Oktober 2019 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler Verfahrensbeteiligte X.__,