Entscheid Verwaltungsgericht, 08.10.2019 Grundstückgewinnsteuer. Gemäss Art. 9 Abs. 3 StHG können die Kantone bei den Unterhaltskosten Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorsehen. Der Kanton St. Gallen hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abziehbar sind (Art. 44 Abs. 2 zweiter Satz StG).