{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-167_2019-10-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5711&type=1563347022&cHash=43cbbabe9a31d38d285c59459d397ff3", "Checksum": "480555b45301c7e4dc172336fb0a01a7"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 08.10.2019 B 2019/167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.10.2019 B 2019/167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 08.10.2019 B 2019/167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:18", "Checksum": "689c1feebebc736f6838584dc64731b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 08.10.2019 B 2019/167\n\n3.3. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei ein Betrag von CHF 10'000 als\nwertvermehrende Aufwendungen im Zusammenhang mit der Gebäudesanierung in den\nJahren 2009/2010 anzuerkennen. In der Steuererklärung 2010 wies er in einem Beiblatt\nzum Liegenschaften- und Schuldenverzeichnis einen Betrag von CHF 10'000 als\n\"Unterhalt, wertvermehrend\" aus (act. 3/g). Alleine daraus kann jedoch nicht auf eine\nwertvermehrende Investition geschlossen werden. Weiter wurden in den\nSteuerveranlagungen 2009 und 2010 betreffend die im Streit stehende Liegenschaft\ninsgesamt CHF 695'442 als Liegenschaftsunterhalt zugelassen (act. 8/6/14 und 15). In\nder Veranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2011 ist beim Liegenschaftsunterhalt\nüberdies ein Abzug von weiteren CHF 113'662 ausgewiesen (act. 8/6/16). In der im\nZusammenhang mit der in den Jahren 2009 bis 2011 vorgenommenen Sanierung\nerstellten Bauabrechnung sind indes lediglich Kosten im Umfang von CHF 642'245\nerstellt (act. 8/6/4). Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Baukosten vollumfänglich\nzum Abzug zugelassen worden seien, ist daher nicht zu beanstanden. An dieser\nBeurteilung ändert auch die vom Beschwerdeführer nunmehr im Beschwerdeverfahren\neingereichte Aufstellung der D.__ AG vom 23. März 2011 für Einhängekurbeln von\nSenkrechtsmarkisen in der Höhe von CHF 9'007.20 nichts (act. 3/h). Im Übrigen ist in\nden Aufwendungen von CHF 642'245 gemäss Bauabrechnung am 27. Juli 2010 bereits\neine Akonto-Zahlung an die D.__ AG in der Höhe von CHF 10'000 enthalten.\n\n3.4. Der Beschwerdeführer macht schliesslich einen Abzug in der Höhe der vom\nGebäudeprogramm im Jahr 2010 ausgeschütteten und als Einkommen versteuerten\nFörderbeiträge von CHF 29'640 geltend. Gemäss Art. 138 StG sind Leistungen Dritter,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ninsbesondere Versicherungsleistungen, Subventionen und Beiträge, für die der\nVeräusserer nicht ersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, von den Anlagekosten\nabzurechnen. Die Anlagekosten werden demnach um die ausgerichtete Entschädigung\nreduziert, was zu einem höheren Grundstückgewinn führt. Soweit der\nBeschwerdeführer geltend machen will, indem der Förderbeitrag von CHF 29'640 bei\nden effektiven Auslagen im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsunterhalt in Abzug\ngebracht worden sei, sei dieser Betrag als Einkommen versteuert worden, kann ihm\nnicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus der\nVeranlagungsverfügung für die Steuerperiode 2010 (act. 8/6/15), inwiefern es sich\ndabei um einen Ertrag aus der Nutzung des Grundstücks handeln soll (vgl. Art. 34 StG;\nZigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., S. 118). Schliesslich kann aus dem Umstand, dass bei\neiner Mietzinserhöhung der Förderbeitrag zu berücksichtigten ist, keine Ersatz- oder\nRückerstattungspflicht abgeleitet werden. Bei den Förderbeiträgen handelt es sich\nnicht um Kredite, sondern in der Regel um Beträge à fonds perdu. Entsprechend sind\nRückerstattungen nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unrechtmässigem Bezug\nvorgesehen (so auch Art. 11 der Verordnung über Förderungsbeiträge nach dem\nEnergiegesetz, sGS 741.12).\n\n4. Zusammenfassend ergibt sich, dass neben den durch den Beschwerdegegner\nbereits berücksichtigten wertvermehrenden Aufwendungen von insgesamt\nCHF 108'121 weitere CHF 13'481 für die Flachdachsanierung im Jahr 1987 zum Abzug\nzuzulassen sind. Die darüberhinausgehenden Investitionen stellen dagegen keine\nwertvermehrenden Aufwendungen dar und können deshalb bei der Ermittlung des\nGrundstückgewinns nicht in Abzug gebracht werden. Die Beschwerde ist\ndementsprechend teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid der\nVorinstanz vom 20. Juni 2019 aufzuheben. Unter Berücksichtigung der Nebenkosten\nvon CHF 19'865 und wertvermehrenden Aufwendungen von insgesamt CHF 121'602\nbeträgt der steuerbare Gewinn neu CHF 572'447.\n\n5. Dem Verfahrensausgang entsprechend – der Beschwerdeführer unterliegt\nweitestgehend – sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem\nBeschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von\nCHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 Gerichtskostenverordnung, sGS\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n941.12). Sie ist mit dem vom Beschwerdeführer in der gleichen Höhe geleisteten\nKostenvorschuss zu verrechnen.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der\nVerwaltungsrekurskommission vom 20. Juni 2019 wird aufgehoben.\n\n2. Der steuerbare Grundstückgewinn aus der Veräusserung des Grundstücks Nr. 000\n(Grundbuch A.__) beträgt CHF 572'447 und ist vom Beschwerdegegner neu zu\nveranlagen.\n\n3. Der Beschwerdeführer bezahlt die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von\nCHF 2'000 unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten\nKostenvorschuss.\n\nDer Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin\n\nEugster Blanc Gähwiler\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/10\n"}