{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-167_2019-10-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5711&type=1563347022&cHash=43cbbabe9a31d38d285c59459d397ff3", "Checksum": "480555b45301c7e4dc172336fb0a01a7"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 08.10.2019 B 2019/167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.10.2019 B 2019/167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 08.10.2019 B 2019/167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:18", "Checksum": "689c1feebebc736f6838584dc64731b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 08.10.2019 B 2019/167\n\n3.2. Es ist unbestritten, dass es sich sowohl bei der Fenstersanierung im Jahr 1984 als\nauch der Flachdachsanierung im Jahr 1987 um Energiesparmassnahmen gehandelt\nhat. Damit stellten die entsprechenden Aufwendungen Unterhaltskosten dar. Zwar galt\nzum damaligen Zeitpunkt die Dumont-Praxis, Aufwendungen für\nUmweltschutzmassnahmen fielen jedoch nicht darunter (Reich/von Ah/Brawand,\na.a.O., N 56n zu Art. 9 StHG). Vielmehr konnten bei der Einkommenssteuerveranlagung\nin den ersten fünf Jahren nach der Anschaffung der Liegenschaft 50 Prozent der\nInvestitionen als Liegenschaftsunterhalt in Abzug gebracht werden; danach waren die\nInvestitionen zu 100 Prozent als Unterhalt abziehbar.\n\n3.2.1. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Kosten im Zusammenhang mit der\nFenstersanierung im Jahr 1984 sind korrekt. Die Mutter des Beschwerdeführers erwarb\nihren Miteigentumsanteil im Jahr 1970, weshalb die Anschaffung weit über fünf Jahre\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nzurückliegt. Der Beschwerdeführer erwarb seinen Miteigentumsanteil dagegen erst\nnach der Fenstersanierung. Die Vorinstanz hat daher zu Recht erkannt, dass der\nFenstersanierung kein Grundstückserwerb vorausging. Damit wäre die Mutter gehalten\ngewesen, die damaligen Investitionen beim Liegenschaftsunterhalt der\nEinkommenssteuerveranlagung geltend zu machen. Nicht zu beanstanden ist sodann\ndie Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass aufgrund der Akten davon ausgegangen\nwerden muss, dass das Steueramt damals CHF 42'000 nicht als Unterhaltskosten\nanerkannt hat (vgl. act. 8/2/14). Die Berücksichtigung der Hälfte als wertvermehrende\nAufwendungen – mithin CHF 21'000 – erweist sich damit entgegen der Ansicht des –\nbeweisbelasteten – Beschwerdeführers durchaus als grosszügig. Ob der vom\nBeschwerdeführer eingereichte Anhang zum Formular zur Mitteilung von\nMietzinserhöhungen (vgl. act. 3/e) ein rechtsgenüglicher Nachweis von Aufwendungen\nim Sinn von Art. 137 StG darstellt – verlangt wird die Vorlage von quittierten\nRechnungen oder von Zahlungsbelegen (vgl. VerwGE B 2012/133 vom 9. Oktober 2013\nE. 8.1, www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung) – kann unter diesen Umständen\noffenbleiben.\n\n3.2.2. Die Flachdachsanierung erfolgte im Jahr 1987 und damit in den ersten fünf\nJahren nach Anschaffung des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers im Jahr\n1985. Wie dargelegt erwarb seine Mutter ihren Miteigentumsanteil dagegen bereits im\nJahr 1970. Damit hätte der Beschwerdeführer damals bei der\nEinkommenssteuerveranlagung 50 Prozent der Investition als Liegenschaftsunterhalt in\nAbzug bringen können. Der Beschwerdeführer bestätigt jedoch, dass sowohl bei seiner\nMutter als auch bei ihm seit Übernahme der Liegenschaft der Pauschalabzug\nangewendet worden sei. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, gelten mit der Wahl des\nPauschalabzugs die tatsächlichen Aufwendungen als abgegolten: Eine Kombination\nvon Pauschale und effektiven Kosten ist ausgeschlossen; die Wahl der Pauschale\nbegründet die unwiderlegbare Rechtsvermutung, die Pauschale entspreche den in der\nBemessungsperiode tatsächlich entstandenen Kosten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nHandkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 31 zu Art. 32 DBG). Damit wurden\nentsprechend der unter der bis zur Steuerperiode 2009 geltenden (gelockerten)\nDumont-Praxis lediglich 50 Prozent der Investitionen abgegolten. Die übrigen\n50 Prozent wären dagegen als wertvermehrend zu betrachten und entsprechend bei\nder Berechnung der Grundstückgewinnsteuer zu berücksichtigen. Diese Beurteilung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndeckt sich mit dem Merkblatt der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren\nbetreffend steuerliche Massnahmen zur Förderung des Energiesparens vom 20. April\n1978, wonach Kosten der Isolierung von Gebäuden teils Unterhalt, teil Investitionen\ndarstellten (wiedergegeben in ASA 47, 246 f.). Zwar reichte der Beschwerdeführer\neinen Auszug aus dem Liegenschaftskonto der C.__ AG ins Recht (act. 3/a). Es blieb\njedoch unbestritten, dass das Flachdach tatsächlich saniert und hierfür ein\nGesamtbetrag von CHF 53'925 aufgewendet wurde. Aufgrund des hälftigen\nMiteigentumsanteils der Mutter – diese hätte die effektiven Kosten zu 100 Prozent beim\nLiegenschaftsunterhalt der Einkommenssteuerveranlagung geltend machen müssen –\nsind folglich CHF 13'481.25 als wertvermehrende Aufwendungen anzuerkennen.\n\n"}