{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-167_2019-10-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5711&type=1563347022&cHash=43cbbabe9a31d38d285c59459d397ff3", "Checksum": "480555b45301c7e4dc172336fb0a01a7"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 08.10.2019 B 2019/167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.10.2019 B 2019/167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 08.10.2019 B 2019/167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:18", "Checksum": "689c1feebebc736f6838584dc64731b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 08.10.2019 B 2019/167\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und die Ausführungen des\nBeschwerdeführers zur Begründung seines Begehrens sowie die Akten wird, soweit\nwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 196 Abs. 1\ndes Steuergesetzes, sGS 811.1, StG; Art. 59 Abs. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Als Steuerpflichtiger, dessen Begehren mit\ndem angefochtenen Entscheid abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer zur\nBeschwerdeerhebung befugt. Die Beschwerde gegen den am 21. Juni 2019\nversandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 19. Juli 2019 rechtzeitig erhoben\nund erfüllt formell und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 196 Abs. 1 und\nArt. 161 StG in Verbindung mit Art. 64 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist\ndaher einzutreten.\n\n2. Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne, die sich bei Veräusserung eines\nGrundstückes des Privatvermögens oder eines land- oder forstwirtschaftlichen\nGrundstückes sowie von Anteilen daran ergeben, soweit der Erlös die Anlagekosten\n(Erwerbspreis oder Ersatzwert zuzüglich Aufwendungen) übersteigt (Art. 12 Abs. 1 des\nBundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und\nGemeinden, SR 642.14, StHG; Art. 130 Abs. 1 und Art. 134 StG). Gemäss Art. 137\nAbs. 1 lit. a StG sind als Aufwendungen Ausgaben anrechenbar, die eine dauerhafte\nWerterhöhung des Grundstückes bewirkt haben, wie Kosten für Planung, Bau und\nVerbesserung. Aufwendungen, die steuerlich bereits abgezogen worden sind, werden\nnicht angerechnet (Art. 137 Abs. 2 StG). Leistungen Dritter, insbesondere\nVersicherungsleistungen, Subventionen und Beiträge, für die der Veräusserer nicht\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nersatz- oder rückerstattungspflichtig ist, werden von den Anlagekosten abgerechnet\n(Art. 138 StG).\n\nZwischen den Verfahrensbeteiligten ist umstritten, ob zu den bereits berücksichtigten\nwertvermehrenden Aufwendungen von insgesamt CHF 108'121 weitere Aufwendungen\nim Umfang von total CHF 149'565 zu berücksichtigen sind. Nicht umstritten sind\ndagegen der Erwerbspreis des Grundstücks von CHF 1'250'000, der\nVeräusserungserlös von CHF 1'963'914 sowie Nebenkosten von CHF 19'865.\n\n3. Der Beschwerdeführer macht wertvermehrende Aufwendungen von CHF 56'000 für\ndie energetische Fenstersanierung im Jahr 1984 (nachfolgend Erwägung 3.2.1), von\nCHF 53'925 für die energetische Sanierung des Flachdachs im Jahr 1987 (nachfolgend\nErwägung 3.2.2), von CHF 10'000 für die Ausrüstung der Balkone mit einem vertikalen\nSonnenschutz im Jahr 2010 (nachfolgend Erwägung 3.3) sowie von CHF 29'640 für im\nJahr 2010 beim Einkommen versteuerten Förderbeiträge (nachfolgend Erwägung 3.4)\ngeltend.\n\n3.1. Wertvermehrende Aufwendungen sind die während der massgebenden\nEigentumsdauer anfallenden Ausgaben, die geeignet sind, im Zeitpunkt der Leistung\neine Wertsteigerung an einem Grundstück zu bewirken. Mit solchen Ausgaben kann\neine körperliche oder rechtliche Verbesserung eines Grundstücks eintreten. Zu den\nkörperlichen Verbesserungen tragen in erster Linie Investitionen bei, die für die\nErstellung, Erweiterung oder Verbesserung einer Liegenschaft aufgewendet werden.\nAllgemein gilt im Übrigen die Regel, dass Auslagen, die steuerlich bereits in Abzug\ngebracht worden sind, als anrechenbare Aufwendungen bei der\nGrundstückgewinnsteuer ausser Betracht fallen (Art. 137 Abs. 2 StG; Zigerlig/Oertli/\nHofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, S. 350 ff.).\n\nWertvermehrende Investitionen sind von den Unterhaltskosten abzugrenzen, die dazu\ndienen, die Liegenschaft in ihrem Wert zu erhalten. Abzugsfähig bei der\nGrundstückgewinnsteuer sind wertvermehrende Aufwendungen, während\nwerterhaltende Aufwendungen bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden\nkönnen (Art. 9 Abs. 3 StHG; Art. 44 Abs. 2 StG). Eine doppelte Berücksichtigung\n(sowohl bei der Einkommenssteuer als auch bei der Grundstückgewinnsteuer) ist\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nausgeschlossen (BGer 2C_460/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.1). Gemäss Art. 9\nAbs. 3 StHG können die Kantone bei den Unterhaltskosten Abzüge für Umweltschutz,\nEnergiesparen und Denkmalpflege vorsehen. Der Kanton St. Gallen hat von dieser\nMöglichkeit Gebrauch gemacht und Investitionen, die dem Energiesparen und dem\nUmweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt, soweit sie bei der direkten\nBundessteuer abziehbar sind (Art. 44 Abs. 2 zweiter Satz StG). Unter der bis zur\nSteuerperiode 2009 geltenden (gelockerten) Dumont-Praxis war die Höhe des Abzugs\nfür solche Massnahmen bei der direkten Bundessteuer in den ersten fünf Jahren nach\nAnschaffung der Liegenschaft auf 50 Prozent beschränkt, nachher waren die\nInvestitionen zu 100 Prozent abziehbar (Reich/von Ah/Brawand, in: Zweifel/Beusch\n[Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und\nGemeinden, 3. Aufl. 2017, N 57a zu Art. 9 StHG; vgl. auch Art. 8 der Verordnung über\nden Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten\nBundessteuer in der Fassung vor 1. Januar 2010, AS 1992 1791 ff.).\n\nFür das Steuerrecht gilt der gefestigte Grundsatz, dass die Steuerbehörde die\nBeweislast für die steuerbegründenden Tatsachen trägt, während den Steuerpflichtigen\ndie Beweislast für Tatsachen trifft, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern\n(Zigerlig/Oertli/Hofmann, a.a.O., S. 390). Daher hat der Beschwerdeführer darzutun,\ndass der streitige Aufwand wertvermehrend ist.\n\n"}