{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-08", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-167_2019-10-08.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5711&type=1563347022&cHash=43cbbabe9a31d38d285c59459d397ff3", "Checksum": "480555b45301c7e4dc172336fb0a01a7"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 08.10.2019 B 2019/167"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 08.10.2019 B 2019/167"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 08.10.2019 B 2019/167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:43:18", "Checksum": "689c1feebebc736f6838584dc64731b2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 08.10.2019 B 2019/167\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/167\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 08.11.2019\nEntscheiddatum: 08.10.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 08.10.2019\nGrundstückgewinnsteuer. Gemäss Art. 9 Abs. 3 StHG können die Kantone\nbei den Unterhaltskosten Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und\nDenkmalpflege vorsehen. Der Kanton St. Gallen hat von dieser Möglichkeit\nGebrauch gemacht und Investitionen, die dem Energiesparen und dem\nUmweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt, soweit sie bei\nder direkten Bundessteuer abziehbar sind (Art. 44 Abs. 2 zweiter Satz StG).\nUnter der bis zur Steuerperiode 2009 geltenden (gelockerten) Dumont-Praxis\nwar die Höhe des Abzugs für solche Massnahmen bei der direkten\nBundessteuer in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft\nauf 50 Prozent beschränkt, nachher waren die Investitionen zu 100 Prozent\nabziehbar (Verwaltungsgericht, B 2019/167). Die gegen dieses Urteil\nerhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 12. Mai 2020\nabgewiesen (Verfahren 2C_926/2019).\n\nEntscheid vom 8. Oktober 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter\nEngeler; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,\n\nUnterstrasse 28, 9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegner,\n\nGegenstand\n\nGrundstückgewinnsteuer\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA. Y.__ sel. erwarb am 21. Dezember 1970 einen hälftigen Miteigentumsanteil am\nGrundstück Nr. 000 (Grundbuch A.__) zum Preis von CHF 500'000. Am 6. Dezember\n1985 kaufte ihr Sohn X.__ den zweiten hälftigen Miteigentumsanteil an diesem\nGrundstück zum Preis von CHF 750'000. Am 8. April 1994 fiel ihm aus dem Erbe seiner\nMutter auch der erste Miteigentumsanteil zu, worauf er Alleineigentümer des\nGrundstücks Nr. 000 wurde. Das Grundstück ist mit einem Doppelmehrfamilienhaus\nüberbaut. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 21. Dezember 2017 trat X.__ die\nLiegenschaft mit einem Übernahmepreis von CHF 1'963'914 an seine beiden Kinder zu\nhälftigem Miteigentum ab. Der Grundbucheintrag erfolgte gleichentags, der\nBesitzesantritt per 1. Januar 2018 (act. 8/6/2).\n\nB. In der Steuererklärung für Grundstückgewinnsteuer vom 20. Februar 2018 verwies\nX.__ auf in den Jahren 1984 bis 2011 vorgenommene Investitionen in der Höhe von\nCHF 1'250'000 und ersuchte sinngemäss um vollumfängliche oder teilweise\nAnerkennung dieser Kosten als wertvermehrende Aufwendungen (act. 8/6/3). Am\n14. März 2018 erging eine vorläufige Steuerberechnung des kantonalen Steueramts mit\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neinem steuerbaren Gewinn von CHF 713'914 (act. 8/6/5), mit welcher sich X.__ nicht\neinverstanden erklärte (act. 8/6/19). Mit Schreiben vom 9. April 2018 reichte er unter\nanderem eine Tabelle ein, woraus wertvermehrende Investitionen von insgesamt rund\nCHF 830'000 und Nebenkosten von etwa CHF 20'200 hervorgehen (act. 8/6/20). Das\nkantonale Steueramt veranlagte X.__ in der Folge am 2. Mai 2018 mit einem\nsteuerbaren Grundstückgewinn von CHF 635'928 (Steuerbetrag CHF 152'228). Vom\nVeräusserungserlös von CHF 1'963'914 rechnete es den Erwerbspreis von\nCHF 1'250'000 ab und berücksichtigte Nebenkosten im Umfang von CHF 19'865\nsowie wertvermehrende Aufwendungen in der Höhe von CHF 58'121 (act. 8/6/21). Am\n4. Juli 2018 hiess das kantonale Steueramt die gegen diese Veranlagung erhobene\nEinsprache teilweise gut und veranlagte X.__ unter Berücksichtigung eines zusätzlichen\nBetrags von CHF 50'000 für wertvermehrende Aufwendungen mit einem steuerbaren\nGrundstückgewinn von CHF 585'928 und einem Steuerbetrag von CHF 139'921\n(act. 8/6/26). Dagegen erhob X.__ Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission,\nwelche mit Entscheid vom 20. Juni 2019 das Rechtsmittel abwies. Der Antrag des\nkantonalen Steueramts, weitere CHF 26'963 zum Abzug zuzulassen, wurde ebenfalls\nabgewiesen (act. 2).\n\nC. X.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 21. Juni 2019 versandten Entscheid\nder Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe vom 19. Juli 2019\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren (vgl. act. 1):\n\n1. Die energetische Sanierung des Flachdachs im Jahr 1987 für CHF 53'925 ist\nvollumfänglich als wertvermehrende Investitionen anzusehen.\n\n2. Die energetische Fenstersanierung im Jahr 1984 für CHF 56'000 (½ von\nCHF 112'000) ist vollumfänglich als wertvermehrende Investitionen anzusehen.\n\n3. Der Betrag von CHF 10'000, welche in der Steuererklärung 2010 B.__ als\nwertvermehrende Investition ausgewiesen wurde, ist bei der Berechnung der\nGrundstückgewinnsteuer vollumfänglich als Abzug anzurechnen.\n\n4. Die vom Gebäudeprogramm im Jahr 2010 ausgeschütteten und als Einkommen\nversteuerten Förderbeiträge von CHF 29'640 sind bei der Berechnung der\nGrundstückgewinnsteuer vollumfänglich als Abzug anzurechnen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMit Vernehmlassung vom 26. Juli 2019 verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen im\nangefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 7). Das\nkantonale Steueramt (Beschwerdegegner) verzichtete am 20. August 2019 auf eine\nVernehmlassung und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 10).\n\n"}