3.3. Für die Vorinstanz bestand demnach kein Anlass, vom pharmakologischtoxikologischen Gutachten des IRM abzuweichen. An diesem Ergebnis vermag die Kritik des Beschwerdeführers, wonach im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids offensichtlich der falsche Vorname des Beschwerdeführers aufgeführt sei, nichts zu ändern. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen. (…) Demnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.