15d N 60 SVG). Die beim Beschwerdeführer gemessene Blutkonzentration von 16 µg/l Kokain liegt folglich knapp über dem in Art. 34 VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwert von 15 µg/l, aufgrund welchem von der Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Kontrolle ausgegangen werden durfte. Aus dem geschilderten Grund sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Bindungswirkung der Verwaltungsbehörden © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte