3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das pharmakologischtoxikologische Gutachten nicht in Frage zu stellen. Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach der Konsum von Kokain belegt sei, widerspricht wie dargelegt nicht der Feststellung im Gutachten, wonach die Minimalkonzentration unterhalb der Grenzwerte von Art. 34 VSKV-ASTRA liegen. Im Übrigen findet anders als im Straf- und Warnungsentzugsverfahren die Unschuldsvermutung bei sichernden Massnahmen keine Anwendung, da diese Massnahme nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens des Betroffenen, sondern im Interesse der Verkehrssicherheit erfolgt.