34 VSKV-ASTRA unterschritten, kann der Nachweis der betreffenden Betäubungsmittel im Blut nach dieser Bestimmung nicht als erbracht und damit die Fahrunfähigkeit nach Art. 2 Abs. 2 VRV nicht als erwiesen gelten. Dass die betreffenden Betäubungsmittel als nicht konsumiert zu betrachten wären, ergibt sich aus diesen Bestimmungen hingegen nicht. Diese sind in erster Linie für den Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG von Bedeutung und regeln den Nachweis des Konsums dieser Betäubungsmittel nicht. Sie schränken die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich dieser Frage daher nicht ein.