3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c der Verkehrsregelverordnung (SR 741.11, VRV) gilt Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Kokain nachgewiesen wird. Dieser Nachweis gilt nach Art. 34 lit. c der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013.1, VSKV-ASTRA) als erbracht, wenn die Messwerte im Blut den Grenzwert von 15 µg/L Kokain erreichen oder überschreiten. Bei diesen Grenzwerten handelt es sich um sogenannte Bestimmungsgrenzwerte, die unter Berücksichtigung der Eigenheiten des chemischanalytischen Messverfahrens festlegen, ab welcher Konzentration eine Substanz in einer Probe zuverlässig quantitativ bestimmt werden kann.