3. Die Vorinstanz erachtet im angefochtenen Entscheid die Aufnahme von Kokain als erstellt und stützt sich dabei in erster Linie auf das forensisch-toxikologische Gutachten des IRM vom 16. Juli 2018. Danach wurde im Blut des Beschwerdeführers Kokain (11-21 µg/l) und BE (1'900 µg/l) nachgewiesen. Die toxikologischen Screenings im Urin ergaben positive Ergebnisse unter anderem für Kokain und Levamisol. Bei Letzterem handelt es sich um ein typisches Kokainstreckmittel. Gemäss dem Gutachten beweisen die im Blut nachgewiesenen Substanzen die Aufnahme von Kokain (act. 11/3/17 ff.).