Auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und des Beschwerdeführers zur Begründung seiner Anträge sowie die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. (…) 2. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SR 741.01, © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte