C. Y.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den am 4. Juli 2019 zugestellten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Vorinstanz) mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Juli 2019 (act. 1) und Ergänzung vom 17. September 2019 (act. 6) Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 27. Juni 2019 aufzuheben. Unter Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides beantragte die Vorinstanz am 20. September 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 10). Das Strassenverkehrsamt (Beschwerdegegner) verzichtete am 24. September 2019 auf eine Vernehmlassung (act. 13.2).