A. Y.__ besitzt den Führerausweis der Kategorien B und BE sowie der Unterkategorien A1, D1 und D1E seit dem 4. September 1990 (act. 11/3/5). Einträge im Informationssystem über die Verkehrszulassung (IVZ; früher: Administrativmassnahmen-Register) sind nicht aktenkundig. Am 4. Juli 2018 wurde er um 12.30 Uhr in A.__ als Fahrzeuglenker polizeilich kontrolliert. Da sowohl der Schweiss- als auch der Speicheltest positiv auf Kokain ausfielen, Y.__ kleine Pupillen aufwies und eine schwache Lichtreaktion zeigte, wurde bei ihm die Entnahme und Auswertung einer Blut- und Urinprobe angeordnet.