Entscheid Verwaltungsgericht, 22.10.2019 Strassenverkehrsrecht; Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV, Art. 2 Abs. 2 lit. c VRV, Art. 34 lit. c VSKV-ASTRA. Gemäss dem forensischtoxikologischen Gutachten des IRM wurde im Blut des Beschwerdeführers Kokain (11-21 µg/l) und BE (1'900 µg/l) nachgewiesen. Die toxikologischen Screenings im Urin ergaben positive Ergebnisse unter anderem für Kokain und Levamisol. Bei Letzterem handelt es sich um ein typisches Kokainstreckmittel. Gemäss dem Gutachten beweisen die im Blut nachgewiesenen Substanzen die Aufnahme von Kokain.