{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-166_2019-10-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5832&type=1563347022&cHash=65b421219f49306bc5e9c7d100900a9a", "Checksum": "121d288876828525cd2b01bea03d3460"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/166"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/166"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:41:07", "Checksum": "130566438a52bf4c1ca08fcb19aa8727", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/166\n\nan die Sachverhaltsfeststellungen der Strafbehörden unbehelflich, weil es sich\nvorliegend nicht um einen Warnungsentzug, sondern um ein Verfahren im Interesse der\nVerkehrssicherheit handelt. Ob der Beschwerdeführer vorsätzlich Kokain konsumierte\noder nicht, spielt im vorliegenden Verfahren ebenfalls keine Rolle. Im Weiteren wurden\nim Blut des Beschwerdeführers ein Wert von 1'900 µg/l Benzoylecgnonin (BE, ein\nAbbauprodukt von Kokain) ermittelt. Schliesslich sind auch keine Anhaltspunkte\nersichtlich, dass die für das Gutachten verwendeten Analysen unsorgfältig oder falsch\ndurchgeführt worden oder die Resultate unrichtig wären. Wenn sich die Vorinstanz auf\nden Schluss des IRM, wonach die Analyseergebnisse den Konsum eines\nBetäubungsmittels mit Abhängigkeitspotential (Kokain) belegen würden, abstütze, so\nerscheint dies aufgrund der Aktenlage ohne weiteres als rechtens und angesichts der\nim Blut und Urin nachgewiesenen Substanzen denn auch nicht offenkundig als\nunzutreffend. Damit erübrigt sich überdies, eine Gegenexpertise zum vom IRM\nuntersuchten Material im Sinn von Art. 24 VSKV-ASTRA einzuholen.\n\n3.3. Für die Vorinstanz bestand demnach kein Anlass, vom pharmakologischtoxikologischen Gutachten des IRM abzuweichen. An diesem Ergebnis vermag die\nKritik des Beschwerdeführers, wonach im Sachverhalt des angefochtenen Entscheids\noffensichtlich der falsche Vorname des Beschwerdeführers aufgeführt sei, nichts zu\nändern.\n\n4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist\ndementsprechend abzuweisen. (…)\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht auf dem Zirkulationsweg zu Recht:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 bezahlt der\nBeschwerdeführer unter Verrechnung mit dem von ihm in gleicher Höhe geleisteten\nKostenvorschuss\n\n3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDer Abteilungspräsident Die Gerichtsschreiberin\n\nZürn Blanc Gähwiler\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/7\n"}