{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-10-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-166_2019-10-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5832&type=1563347022&cHash=65b421219f49306bc5e9c7d100900a9a", "Checksum": "121d288876828525cd2b01bea03d3460"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/166"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/166"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/166"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/166"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:41:07", "Checksum": "130566438a52bf4c1ca08fcb19aa8727", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.10.2019 B 2019/166\n\nSVG; Art. 28a Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen und\nFahrzeugen zum Strassenverkehr, SR 741.51, Verkehrszulassungsverordnung, VZV).\nZweifel bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung\nvon Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten. Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer\nFahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen\nFührerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen:\nWährend für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in\nFrage stellen, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte\nZweifel an der Fahreignung einer Person bestehen. Die Anordnung einer\nverkehrsmedizinischen Untersuchung setzt nicht zwingend voraus, dass der\nFahrzeugführer tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln\ngefahren ist (BGer 1C_569/2018 vom 19. März 2019 E. 3.1; 1C_384/2017 vom 7. März\n2017 E. 2.2; 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2; 1C_328/2013 vom 18. September\n2013 E. 3.2).\n\n3. Die Vorinstanz erachtet im angefochtenen Entscheid die Aufnahme von Kokain als\nerstellt und stützt sich dabei in erster Linie auf das forensisch-toxikologische\nGutachten des IRM vom 16. Juli 2018. Danach wurde im Blut des Beschwerdeführers\nKokain (11-21 µg/l) und BE (1'900 µg/l) nachgewiesen. Die toxikologischen Screenings\nim Urin ergaben positive Ergebnisse unter anderem für Kokain und Levamisol. Bei\nLetzterem handelt es sich um ein typisches Kokainstreckmittel. Gemäss dem\nGutachten beweisen die im Blut nachgewiesenen Substanzen die Aufnahme von\nKokain (act. 11/3/17 ff.).\n\n3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c der Verkehrsregelverordnung (SR 741.11, VRV) gilt\nFahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers Kokain nachgewiesen\nwird. Dieser Nachweis gilt nach Art. 34 lit. c der Verordnung des ASTRA zur\nStrassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013.1, VSKV-ASTRA) als erbracht, wenn\ndie Messwerte im Blut den Grenzwert von 15 µg/L Kokain erreichen oder\nüberschreiten. Bei diesen Grenzwerten handelt es sich um sogenannte\nBestimmungsgrenzwerte, die unter Berücksichtigung der Eigenheiten des chemischanalytischen Messverfahrens festlegen, ab welcher Konzentration eine Substanz in\neiner Probe zuverlässig quantitativ bestimmt werden kann. Bestimmungsgrenzwerte\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsind von den sogenannten Nachweisgrenzwerten zu unterscheiden. Diese bezeichnen\ndie kleinste Konzentration eines Stoffes, die in einer Probe qualitativ noch erfasst\nwerden kann. Zwischen der Nachweis- und der Bestimmungsgrenze liegt in der Regel\ndie sogenannte Erfassungsgrenze, ab der eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass\ndie gesuchte Substanz tatsächlich vorhanden ist. Werden die Grenzwerte gemäss\nArt. 34 VSKV-ASTRA unterschritten, kann der Nachweis der betreffenden\nBetäubungsmittel im Blut nach dieser Bestimmung nicht als erbracht und damit die\nFahrunfähigkeit nach Art. 2 Abs. 2 VRV nicht als erwiesen gelten. Dass die betreffenden\nBetäubungsmittel als nicht konsumiert zu betrachten wären, ergibt sich aus diesen\nBestimmungen hingegen nicht. Diese sind in erster Linie für den Straftatbestand des\nFahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG von Bedeutung und\nregeln den Nachweis des Konsums dieser Betäubungsmittel nicht. Sie schränken die\nSachverhaltsfeststellungen hinsichtlich dieser Frage daher nicht ein. Der Nachweis\neines solchen Konsums setzt somit namentlich nicht voraus, dass die Grenzwerte\ngemäss Art. 34 VSKS-ASTRA erreicht werden (BGer 1C_147/2018 vom 5. Oktober\n2018 E. 5.2, 5.3 mit weiteren Hinweisen).\n\n3.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das pharmakologischtoxikologische Gutachten nicht in Frage zu stellen. Die gutachterliche\nSchlussfolgerung, wonach der Konsum von Kokain belegt sei, widerspricht wie\ndargelegt nicht der Feststellung im Gutachten, wonach die Minimalkonzentration\nunterhalb der Grenzwerte von Art. 34 VSKV-ASTRA liegen. Im Übrigen findet anders als\nim Straf- und Warnungsentzugsverfahren die Unschuldsvermutung bei sichernden\nMassnahmen keine Anwendung, da diese Massnahme nicht wegen eines schuldhaften\nVerhaltens des Betroffenen, sondern im Interesse der Verkehrssicherheit erfolgt. Damit\nist – wie bei der Blutalkoholbestimmung – nicht auf den für den Betroffenen\ngünstigsten minimalen, sondern den ermittelten Wert abzustellen, da dieser nach unten\nund nach oben mit der gleichen Messunsicherheit behaftet ist (vgl. BGE 140 II 334 E. 6;\nP. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, Art. 15d N 60 SVG). Die\nbeim Beschwerdeführer gemessene Blutkonzentration von 16 µg/l Kokain liegt folglich\nknapp über dem in Art. 34 VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwert von 15 µg/l, aufgrund\nwelchem von der Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Kontrolle\nausgegangen werden durfte. Aus dem geschilderten Grund sind auch die\nAusführungen des Beschwerdeführers zur Bindungswirkung der Verwaltungsbehörden\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}