5.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer nicht ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben gemäss ständiger Praxis keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung; beide stellten auch keinen solchen Antrag. Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten von CHF 5'000, unter Anrechnung des von ihnen geleisteten Kostenvorschusses von CHF 6'000 und Rückerstattung des verbleibenden Betrages von CHF 1'000 an sie. 3. Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/20