5.1. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Beschwerdeführer (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen erscheint eine Entscheidgebühr von CHF 5'000. Der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von CHF 6'000 wird angerechnet und der verbleibende Betrag von CHF 1'000 an sie zurückerstattet.