Indem die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt hinsichtlich der Umzonungen des in der Zone W2 gelegenen Teils des Grundstücks Nr. 001 in eine Kernzone Schutz und des in der ZöBA gelegenen Grundstücks Nr. 002 in die GE-Zone sowie hinsichtlich der daraus resultierenden Teilrevision des BauR und Ergänzung der SchV durch die Diskussion der beteiligten Interessen (einschliesslich der ISOS- Anliegen) nachvollziehbar darlegten, fehlt es für das angerufene Verwaltungsgericht an einem Anlass, in ihr koordiniertes Ermessen korrigierend einzugreifen, zumal weder ein Ermessensmissbrauch noch unzutreffende Sachverhaltsfeststellungen dargetan sind. 5.